Österreichischer Baukulturreport 2006
Wie passiert die Beratung und Entscheidungsfindung der BürgermeisterInnen? |
2.10 | Qualitätssicherung durch die Etablierung gut ausgestatteter, unabhängiger und fachlich versierter GestaltungsbeirätePaul Raspotnig |
DI Paul Raspotniggeb. 1969; Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien; freie Mitarbeit in Architekturbüros in Wien und Salzburg; Margarethe-Schütte-Lihotzky-
Projektstipendium; Mitarbeit an interdisziplinären Forschungsprojekten; Durchführung
von Projekten zur
Architekturvermittlung;
fachpublizistische Tätigkeit; seit 2003 Leiter der Initiative Architektur Salzburg
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„Architektur-Fachbeiräte sind [...] Instrumente, bauliche Entscheidungen in einem Gemeinwesen aus der amtlichen Behandlung herauszulösen und zur Qualitätsfindung im Bauen beizutragen. Ihre Aufgabe ist mehrdeutig:
Planungsbegutachtung durch externe Gremien in ÖsterreichJede Planung für ein Bauwerk wird in Österreich nach geltendem Baurecht nicht nur einer bautechnischen und baurechtlichen Begutachtung unterzogen, sondern auch einer Beurteilung in gestalterischer Hinsicht. Während diese Planungsbegutachtung bei Bauvorhaben kleineren Ausmaßes zunehmend einer Verfahrensvereinfachung2 unterliegt, werden für die Begutachtung umfangreicherer Bauprojekte höher qualifizierte Sachverständige herangezogen. Vor allem in größeren Gemeinden erfüllen verwaltungsinterne3 oder externe Gremien dabei die Aufgabe der Qualitätssicherung von Planungsvorhaben hinsichtlich der so genannten Landschafts-, Stadt- und Ortsbildverträglichkeit. Wesentliches Merkmal externer Fach- oder Gestaltungsbeiräte ist ihre Unabhängigkeit von Politik und Verwaltung sowie die Unbefangenheit ihrer Mitglieder in Bezug auf wirtschaftliche oder sonstige persönliche Interessen.4 Hauptfunktion aller Beiräte bildet die Beratung von BürgermeisterInnen als erste Bauinstanz, Bau- und/oder Planungsausschüssen, aber auch von BauherrInnen und PlanerInnen durch (zumeist) auswärtige ArchitekturexpertInnen.Gestaltungsbeiräte in ÖsterreichAusgehend von der Gründung des Gestaltungsbeirates der Stadt Salzburg5 wurden in Österreich seit Mitte der 1980er Jahre rund 50 derartige Gremien – die Hälfte davon in Vorarlberg – eingesetzt, vereinzelt aber auch wieder abgesetzt. Gemeinden der Bundesländer Vorarlberg, Salzburg, Ober- und Niederösterreich bedienen sich verstärkt dieses Instruments, während in den übrigen Ländern höchstens ein einziges Gremium im Einsatz ist. In Abhängigkeit des jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und (bau-)kulturellen Umfeldes weisen diese Beiräte teils große Unterschiede in ihren Modalitäten, Aufgabenstellungen und Zielsetzungen auf. So bildet etwa der ehrenamtlich agierende „Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung“ der Bundeshauptstadt Wien aufgrund seines Umfanges und seiner Zusammensetzung an Mitgliedern6 und Aufgaben (in dieser Form seit 1987) naturgemäß eine Ausnahme.In Salzburg wurden neben dem „klassischen“ Beirat der Landeshauptstadt (1983, 5/1)7 in den fünf Bezirkshauptstädten8 Salzburg (-Umgebung; 1994, 3/3), Hallein (1993, 4/3), St. Johann/Pongau (1994, 3/3), Zell am See (1993, 4/3) und Tamsweg (1993, 5/4) sowie in den Gemeinden Oberndorf (1995, 3/3), Bischofshofen (1994, 4/1), Zell am See (1986, 3/3), Saalfelden (1995, 3/3) und Mittersill (1993, 3/1) Gestaltungsbeiräte eingerichtet. In Oberösterreich bestehen Beiräte in den Städten Linz (1988, 4/0), Wels (1992, 3/3) und Steyr (1990, 4/0); die Gemeinden Vöcklabruck (1992, 3/1), Gmunden (2001, 3/1) und Altmünster (2004, 3/1) bedienen sich eines gemeinsamen Gremiums. In Niederösterreich bestehen Beiräte in den Städten Krems (1993,3/0), Waidhofen/Ybbs (2002, 3/1) und Amstetten (2006, 3/0). In Vorarlberg bestehen in allen fünf Stadtgemeinden Beiräte: Bregenz (2006, 4/0), Dornbirn (ca. 1992, 3/0), Feldkirch (1992, 3/1), Bludenz (1988/2000, 4/1), Hohenems (1999, 3/0); weiters in den Marktgemeinden Lustenau (1986, 2/1), Lauterach (1991, 3/0), Wolfurt (1987, 3/0) und Rankweil (2000, 2/0); ebenso in Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: Zwischenwasser (1992, 2/0), Röthis (1992, 3/0), Göfis (1994, 4/0), Ludesch (2001, 2/0), Bludesch (2002, 2/0),Thüringen (2002, 2/0), Klaus (2002, 3/0), Eichenberg (2003, 2/0), Nüziders (2003, 2/0) und Vandans (2002, 3/0).9 In den Landeshauptstädten Innsbruck und Graz steht die Gründung eines Beirates bevor, während Eisenstadt zwar einen Gestaltungsbeirat (2004, 5/0) eingesetzt, die Sitzungen derzeit aber ausgesetzt hat. Den einzigen Beirat in Kärnten hat die Stadt Villach (1997, 5/2) bestellt. Der einzige steirische (und auch jüngste) Beirat ist für die Gemeinden Gamlitz, Spielfeld und St. Johann/Saggautal (März 2006, 3/0) zuständig. |
Vergleichbare Kommissionen in ÖsterreichSchon länger als die oben genannten Gestaltungsbeiräte bestehen zahlreiche Gremien für spezifische Aufgaben wie Ortsbild- oder Altstadtschutz: Ortsbildbeiräte in Oberösterreich10, Ortsbildkommissionen in der Steiermark11, Ortsbildpflegekommissionen in Kärnten12, Sachverständigenbeiräte in Tirol13 und Ortsbildschutzkommissionen in Salzburg14 sowie die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission, der (erweiterte) Sachverständigenbeirat für die Innsbrucker Altstadt oder die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung der Stadt Salzburg. Allen diesen Beratungsgremien gemein ist aufgrund der historischen Institutionalisierung eine gesetzliche Verankerung, die es für die Gestaltungsbeiräte in dieser Explizitheit nicht gibt. Lediglich das Salzburger Raumordnungsgesetz von 1998 sieht die Verpflichtung der Einrichtung von Gestaltungsbeiräten vor bzw. räumt den Behörden die Möglichkeit dazu ein; eine solche Möglichkeit ist weiters nur in der OÖ. Bauordnung von 1998 und im Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz von 2003 ausdrücklich festgeschrieben.15 Ebenso setzen sich die Ortsbild- oder Altstadtschutzgremien ex lege zumeist aus „beamteten“ Sachverständigen zuständiger Institutionen16 zusammen, während für die Gestaltungsbeiräte keine derartigen Verpflichtungen bestimmter Mitgliedschaften existieren, wodurch die Wahl dieser BeraterInnen freier gestaltet und deren Unabhängigkeit garantiert werden kann. Zuletzt sind noch Gremien erwähnt, welche die Qualitätssicherung im Zuge von Förderungsvergaben gewährleisten sollen: der Grundstücksbeirat des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (1995, 9/10) und die Gestaltungsbeiräte nach der Wohnungsförderungsrichtlinie des Landes Niederösterreich (2006, 5/0)17.Abgesehen von letztgenannten Beiräten, die sich lediglich einem ausgewählten Bereich des Bauwesens (Wohnbau, Neubau) widmen, divergiert das Selbstverständnis von „Schutz“-Kommissionen und Gestaltungsbeiräten per definitionem: Liegt ersteren zumeist ein (vor neuen Einflüssen) bewahrender und erhaltender Gedanke, also eine protektiv-konservierende Haltung zugrunde, pflegen letztere eine fördernde, progressiv-permissive Handhabung der Aufgabenstellung. |
Durch diese unterschiedlichen Ansprüche entsteht oftmals eine unterschwellige Rivalität, obwohl allen Gremien aus fachlicher Sicht bei der prinzipiellen Tätigkeit – der Qualitätssicherung bei Bauvorhaben durch die Begutachtung von Planungsvorlagen – die gleiche Entscheidungsfindung abverlangt wird. |
Diesem Umstand tragen Novellen der österreichischen Baugesetze insofern Rechnung, indem sie so genannte Gestaltungsparagraphen neu definieren: Anstelle der vormals geforderten „nicht störenden Wirkung“ oder „harmonischen Einfügung“ von Neu-, Zu- und Umbauten fließen zunehmend Aspekte der Qualität und Ebenbürtigkeit zeitgemäßer Architektur mit ein.18 Modalitäten und Rahmenbedingungen von GestaltungsbeirätenSpärliche Rechtsgrundlagen für Gestaltungsbeiräte stellen zugleich Vorteile wie Nachteile dar: Individuelle Lösungen auf Freiwilligkeit beruhend garantieren größere Flexibilität solcher Gremien als eine starre Institutionalisierung, die zwar höhere Rechtssicherheit bietet, aber auch Risikopotenzial19 enthalten kann. Rechtliche Verankerung und klare Zuständigkeiten (Statuten bzw. Richtlinien mit Zielgebieten, Projektgrößen etc.) dienen jedenfalls der Verbindlichkeit der Beiratsempfehlungen. Ob Gutachten, Stellungnahmen oder Empfehlungen eines Beirates nur eine Würdigung erfahren oder anstelle des amtlichen Gutachtens in die Bewilligungsverfahren Eingang finden, ist derzeit eine (politische) Entscheidung der Baubehörden. In jenen Gemeinden, die durch Gremialbeurteilung
fundierte Entscheidungen treffen, ist jedenfalls eine weniger konfliktreiche Diskussion und eine Versachlichung der (Tages-)Politik im Planungsgeschehen zu beobachten. Aufgabenbereiche und Zusammensetzung von GestaltungsbeirätenKernaufgabe der Gestaltungsbeiräte bildet die Erstellung von Empfehlungen bzw. Gutachten im Zuge konkreter Planungsvorhaben, welche der Politik als fachliche Begründung von Entscheidungen und der Verwaltung als amtliche Gutachten dienen. Über das Baubewilligungswesen hinaus kann sich der Bogen der Beratungstätigkeit von Aufgaben der Stadtentwicklung, Stadt- und Bebauungsplanung20
über das Wettbewerbswesen bis hin zur Bauausführungskontrolle
spannen. Wirkliche Steuerungsmöglichkeiten, die letztendlich die Planungs- und Architekturqualität heben sollen, sind dann gegeben, wenn Beiräte möglichst früh im Planungsprozess befasst werden. Im Zuge solcher Voranfragen können öffentliche Interessen besser berücksichtigt, Wechsel zu höher qualifizierten PlanerInnen vollzogen oder InvestorInnen von Vorteilen eines Wettbewerbs- oder Gutachterverfahrens überzeugt werden. Gestaltungsbeiräte – Instrumente der KommunikationDas Instrument Gestaltungsbeirat als Projektionsfläche für die Interessengruppen im Planungsgeschehen – Architektenschaft, Bauherrschaft, Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit – dient dazu, in gemeinsamen Sitzungen24
mit möglichst transparenten Beurteilungsvorgängen (zumeist) unterschiedliche Interessen zusammenzuführen. Erst die Qualität der internen und externen Kommunikation, der gestaltete Informationsfluss von ExpertInnen zu ExpertInnen oder ExpertInnen zu Laien25, verhilft den fachlichen Aussagen und Forderungen zur Umsetzung. Z.B. werden in der Gemeinde Lauterach Sitzungstermine des Beirates und Bauausschusses gekoppelt, um die Ergebnisse der Beratungen durch Beiratsmitglieder den politischen VertreterInnen zur Kenntnis (und Beschlussfassung) zu bringen. Auch werden in anderen Städten Pressegespräche mit Beiräten unmittelbar an die Sitzungen angeschlossen. Darüber hinaus dienen periodische Präsentationen26
und Diskussionen der Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz von Gestaltungsbeiräten in der Öffentlichkeit. Erst diese vielschichtige, der Komplexität des Planungsgeschehens entsprechende Hintergrundarbeit erzielt positive Ergebnisse, u. a.: |
Handlungsbedarf und AusblickNoch ist in Österreich Kenntnis und umfassendes Verständnis des Instruments Gestaltungsbeirat nicht überall vorhanden, zumal mancherorts auch das Scheitern aufgrund unzulänglicher Rahmenbedingungen die Umstrittenheit solcher Gremien förderte. Erforderlich ist Überzeugungsarbeit bei Politik und Verwaltung; weniger konfliktreiche Entscheidungen im Gemeinwesen durch sachlich fundierte Begründungen sollten Motivation genug für eine qualifizierte Beratung durch Gestaltungsbeiräte bieten. |
Im Sinne der Baukulturförderung lautet daher der Auftrag an die übergeordnete Politik: Verankerung der Verpflichtung einer begleitenden Beratung durch externe und unabhängige Sachverständigen-Gremien bei politischen Entscheidungsfindungen betreffend raumordnerisch, städtebaulich und architektonisch bedeutenden Planungs- und Realisierungsvorhaben auf Gemeinde, Bezirks- und Landesebene. |
Richtungweisend gelten ebenso aktuelle Trends zu Kompetenzverlagerungen in der Verwaltung (Outsourcing) oder zu Beratung und Mediation (Architektur- Consulting)27 in der Ziviltechnikerschaft. Für die Qualitätssicherung durch die Etablierung gut ausgestatteter, unabhängiger und fachlich versierter Gestaltungsbeiräte gelten einige plakative Stehsätze: Ein Gestaltungsbeirat ist nicht „besser“ als seine Mitglieder; diese müssen zumindest so „gut“ sein wie die ArchitektInnen, die sie beurteilen; ein Gestaltungsbeirat ist nur so „gut“ wie die Politik, die hinter ihm steht. Auch wenn ein solches Gremium als „nicht-amtliches Sachverständigengremium“ zwischen Regierungs- und Verwaltungsarbeit seine natürliche Autorität nicht kraft seines Amtes, sondern kraft seiner Kompetenz und Unbefangenheit erhält, bedarf es dennoch administrativer Rahmenbedingungen und Ausstattungen. Dem oben genannten Auftrag entsprechend sind künftig Leitfäden28 zu formulieren: Empfehlungen für Rechtsgrundlagen, Statuten, Geschäftsordnungen, Begutachtungsabläufe etc., Empfehlungen für Auswahlkriterien, Vorschlagsrecht29, Bestellung, Wechsel etc. für/von Mitgliedern, Empfehlungen für die Einrichtung von (interkommunalen30) Geschäftsstellen samt Finanzierungs- und Förderungsmodellen etc., Empfehlungen zur Koordination der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. |
Auf lange Sicht erstrebenswert ist eine Vereinheitlichung unterschiedlicher Kommissionen und Beiräte (für Altstadt- und Ortsbildschutz, Stadt- und Architekturgestaltung etc.); es herrscht schon derzeit in einigen Städten ein unübersichtlicher Kompetenzabtausch lokaler und übergeordneter Gremien (z.B. Denkmalamt, ICOMOS), welcher – entgegen der eigentlichen Intention – der qualitätvollen Umsetzung privater oder öffentlicher Bauvorhaben wenig förderlich ist. |
Zudem besteht die zukünftige Aufgabe nicht mehr nur in der reinen Erhaltung und Bewahrung, sondern Entwicklung und Neuorganisation strukturell bedrohter Altstadt- und Ortszentren. In diesem Sinne werden Gestaltungsbeiräte mit politischem Rückhalt über Wahlperioden hinaus nicht nur als Optimierungsinstrument einzelner Großprojekte, sondern als Prozessbegleiter umfassender Planungsaufgaben agieren müssen, um ihren Beitrag als Qualitätssicherungsmodell einer „Baukultur für Stadt und Land zwischen Alt und Neu“ leisten zu können. |
Fußnoten
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http://www.baukulturreport.at/